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Informationen zur Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Jeder Person wird auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters erteilt.

Antragstellung

  • Der Antrag kann bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der der Einwohner mit Haupt-oder Nebenwohnung gemeldet ist.
    Bürger, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz stellen.
  • Der Antrag auf Ausstellung eines Gewerbezentralregisterauszuges ist grundsätzlich persönlich bei der Meldebehörde vorzunehmen. Zur Beantragung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
  • Der Gewerbezentralregisterauszug selbst wird direkt vom Bundesamt für Justiz in Bonn- Dienststelle Bundeszentralregister – erstellt und je nach Verwendungszweck an die Wohnadresse des Antragstellers bzw. an die der anfordernden Behörde gesandt.
  • Wird der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Hierfür ist der Verwendungszweck sowie die Postadresse der anfordernden Behörde zwingend notwendig.
  • Bei Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges für private Zwecke (Belegart 1) wird der Gewerbezentralregisterauszug direkt an die Wohnadresse des Antragstellers gesandt.

Bearbeitungsdauer

Durchschnittlich 10-14 Tage

Gebühren

Die Gebühr für die Beantragung eines Führungszeugnisses beträgt 13,- Euro und ist bei Antragstellung zu entrichten.

Weitere Informationen (Bundesamt für Justiz) (Bitte klicken)

 

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