Informationen zur Ausstellung von Kinderreisepässen
Der maschinenlesbare Kinderreisepass ersetzt den früheren Kinderausweis.
Der Kinderreisepass wird mit einer Gültigkeit von sechs Jahren ausgestellt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Die Verlängerung oder Aktualisierung eines noch gültigen Kinderreisepasses ist bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres möglich.
Ein bereits abgelaufener Kinderreisepass ist ungültig und kann daher nicht mehr verlängert werden. Es muss daher ein neuer Kinderreisepass beantragt werden.
Der Kinderreisepass kann nur noch mit einem aktuellen biometrietauglichen Lichtbild – unabhängig vom Alter des Kindes –ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Weil sich das tatsächliche Erscheinungsbild, besonders des eines Kleinkindes schnell ändert, gilt der ausgestellte Kinderreisepass u.a. dann als ungültig, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität des Kindes nicht mehr gegeben ist.
Die Eltern sollten daher im eigenen Interesse zu gegebener Zeit eine Verlängerung bzw. Aktualisierung des Kinderpasses unter Vorlage eines neuen Lichtbildes beantragen, um Schwierigkeiten bei der Ein- oder Ausreise an der Grenze zu vermeiden.
Passpflicht bei Auslandsreisen mit Kindern
Bei Überschreitung einer Auslandsgrenze ist für Kinder unter 12 Jahren das Mitführen eines gültigen Kinderreisepasses vorgeschrieben.
Kinder ab Vollendung des 12.Lebensjahres benötigen einen elektronischen Reisepass bzw. Personalausweis. Bereits eingetragene Kinder im Reisepass der Eltern können je nach Reiseland ebenfalls zur Einreise berechtigen.
Seit 1.November 2007 können Kinder nicht mehr in den Reisepass Ihrer Eltern eingetragen werden.
Einreisebestimmungen sind den jeweiligen Staaten vorbehalten und sind daher auch unterschiedlich gesetzlich geregelt. Aus Haftungsgründen kann seitens der Passbehörden keine Auskunft über Einreisebestimmungen erteilt werden. Bitte informieren Sie sich insbesondere ob ein Kinderreisepass für Ihre Destination ausreichend ist, unter Umständen werden in bestimmten Ländern auch Reisepässe, siehe Reisepass, gefordert.
Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsbürger erteilt die Botschaft des jeweiligen Landes, das Auswärtige Amt in Berlin sowie die Reisebüros.
Reiseinformationen des Auswärtiges Amtes
Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Kinderreisepasses kann nur durch die/den Erziehungsberechtigten vorgenommen werden, eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
- bisheriger Kinderreisepass / Kinderausweis, falls bereits ausgestellt wurde
- Geburtsurkunde des Kindes
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
Bitte beachten Sie:
- das persönliche Erscheinen des Kindes ist erforderlich
Zustimmungserklärung
Die Ausstellung eines Kinderreisepasses bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
Das alleinige Sorgerecht ist entsprechend nachzuweisen:
- wenn die Eltern verheiratet waren bzw. sind durch einen rechtskräftigen Sorgerechtsbeschluss
- wenn die Eltern nicht verheiratet sind durch ein aktuelles Negativattest (Bescheinigung über die Nichtabgabe einer Sorgeerklärung).
Diese Bescheinigung erhalten Sie vom Jugendamt Bad Tölz-Wolfratshausen (Tel.: 08041-505-0).
Bei Erteilung der Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen.
Entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) sind vorzulegen.
Download Zustimmungserklärung
Gültigkeit
Der Kinderreisepass wird mit einer Gültigkeit von sechs Jahren ausgestellt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Die Verlängerung oder Aktualisierung eines noch gültigen Kinderreisepasses ist bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres möglich.
Ein bereits abgelaufener Kinderreisepass ist ungültig und kann daher nicht meh
Gebühren
Kinderreisepass | 13,00 Euro |
Aktualisierung | 6,00 Euro |
Verlängerung | 6,00 Euro |
Dauer der Ausstellung
Der Kinderreisepass wird innerhalb von 2-3 Kalendertagen durch uns fertig gestellt.
Aushändigung
Die Aushändigung kann nur an einen sorgeberechtigten Elternteil erfolgen, eine Bevollmächtigung an andere Personen ist nicht zulässig.







