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Geldspielautomaten

Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

1. Wer muss eine Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte beantragen ?

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde.

Der für die Beantragung erforderliche Vordruck ist bei der Stadt Bad Tölz, Zimmer 12, erhältlich.

Beschreibung:

Die am weitesten verbreitete Form der gewerblichen Spielgeräte sind die in § 33 c Gewerbeordnung (GewO) geregelten Gewinnspielgeräte, deren Spielausgang vom Zufall - und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers - abhängt.

Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig.

Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO).
Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 GewO).
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

2. Hinweise

Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt, werden, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte erst aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den in der Spieleverordnung festgelegten Durchführungsvorschriften entspricht. (siehe Ortsgeeigntheitsbestätigung

 

3. Bearbeitungsfristen

 ·zwei Wochen

Gebühren:

Aufstellerlaubnis:                       200 - 500 €
Geeignetheitsbestätigung:        25 - 50 €

Notwendige Unterlagen:

Aufstellerlaubnis:

  •  Antrag
  • Führungszeugnis (Belegart 0)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Geeignetheitsbescheinigung:

   Antrag

Formulare:

·          Formular zum Beantragen einer Aufstellererlaubnis und zum Beantragen einer Geeignetheitsbescheinigung erhalten Sie bei der Stadt Bad Tölz, EG, Zimmer 12.  

 

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Königbauer wenden.
Zu erreichen unter Tel. 08041 504-455, Fax: 08041 504-459, E-Mail: koenigbauer[ at ]bad-toelz.de

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