Lotterie und Ausspielung (Tombola)
Definition
Nach den Bestimmungen des Lotterierechts in Bayern liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen einer sogenannten Tombola für den Erwerb einer Gewinnchance ( Los ) ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung somit über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Genehmigungspflichtig wird das Glücksspiel dann, wenn es öffentlich veranstaltet wird. Die Kriterien für die Öffentlichkeit sind dabei relativ eng gefasst.
Eine öffentliche Lotterie ist ein Spiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.
Eine Ausspielung ist eine Verlosung von Warengewinnen oder geldwerten Leistungen. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.
Antragstellung
Für die Antragstellung verwenden Sie bitte dieses
Antragsformular. Bitte stellen Sie den Antrag bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass eine Genehmigung prinzipiell nur für gemeinnützig anerkannte Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erteilt werden kann. Gewerbetreibende sind dadurch in der Regel ausgeschlossen.
Erlaubnis
Die Erlaubnis muss mit den zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig bei der zuständigen Behörde beantragt werden, dass die Behörde darüber vor dem Veranstaltungstermin entscheiden kann, das heißt mindestens zwei Wochen vorher. Wird ohne Erlaubnis mit der Lotterie/Ausspielung begonnen, macht sich der Veranstalter strafbar (§ 287 StGB) und gilt damit für künftige Lotterien/Ausspielungen als unzuverlässig.
Öffentlich ist eine Lotterie/Ausspielung, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder wenn sie in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet wird.
Zuständigkeiten
Für die Erteilung der Erlaubnis ist nach dem Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (AGLottStV) zuständig:
· die Gemeinde des Veranstaltungsortes für Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen das Spielkapital (= Gesamtzahl der zum Verkauf kommenden Lose x Loseinzelpreis) den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt (= kleine Lotterie),
· die jeweilige Regierung für Lotterien und Ausspielungen, bei denen das Spielkapital mehr als 40.000 Euro beträgt oder die sich über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken. Das Veranstaltungsgebiet bemisst sich nach dem Ort/den Orten des Losverkaufs.
· die Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich über einen Regierungsbezirk, nicht aber über das Staatsgebiet des Freistaates Bayern hinaus erstrecken, und für alle Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens,
· das Bayerische Staatsministerium des Innern für Lotterien/Ausspielungen, die sich über den Freistaat Bayern hinaus erstrecken.
Voraussetzungen
· Der Veranstalter bzw. dessen Repräsentanten müssen zuverlässig sein und die Gewähr dafür bieten, dass die Lotterie ordnungsgemäß abgewickelt wird und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird. Das heißt je größer das Veranstaltungsgebiet und je höher das Spielkapital, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis der Erfahrungen mit der ordnungsgemäßen Abwicklung früherer Lotterien/Ausspielungen.
· Der Veranstalter der Lotterie/Ausspielung muss grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit sein. Der Reinertrag der Lotterie/Ausspielung ist für diese Zwecke zu verwenden. Davon abweichend kann der Veranstalter einer Lotterie/Ausspielung mit einem Spielkapital bis zu 40.000 Euro auch eine nicht rechtsfähige soziale Einrichtung, z.B. ein Kindergartenbeirat oder Elternbeirat an einer Schule, sein. Privatpersonen oder Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen.
· Mit der Lotterie/Ausspielung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen.
· Die Lotterie/Ausspielung darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen (z.B. grundsätzlich keine Teilnahme Minderjähriger).
· Eine interaktive Teilnahme in Medien, insbesondere im Internet, mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe, ist nicht zulässig.
· Mindestens 20 % der Lose sollen zu einem Gewinn führen. Werden weniger Gewinne ausgespielt, muss sichergestellt sein, dass die Lotterie/Ausspielung den Spieltrieb der Teilnehmer nicht übermäßig fördert. Das Verhältnis von Treffern zu Nieten muss den Grundsätzen des Lotteriestaatsvertrages Rechnung tragen. Lotterien mit nur einem oder wenigen Preisen können diesen Grundsätzen widersprechen. Der Wert des kleinsten Gewinns soll mindestens das Einfache des Lospreises betragen.
· Der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten der Lotterie/Ausspielung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Dies bedeutet für Lotterien/Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 40.000 Euro, dass Gewinne im Wert von mindestens 25 % des Spielkapitals zur Verlosung kommen und mindestens 25 % des Spielkapitals als Reinertrag für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verbleiben müssen.
· Bei kleinen Lotterien (Spielkapital bis 40.000 Euro) können bei der Erlaubniserteilung verschiedene Ausnahmen/Erleichterungen zugelassen werden (Art. 2 Satz 1 Nr. 2 AGLottStV).
· Bei Lotterien/Ausspielungen mit einem Spielkapital von über 40.000 Euro sollen Gewinne im Wert von mindestens 30 % des Spielkapitals zur Verlosung kommen und mindestens 30 % des Spielkapitals als Reinertrag für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verbleiben.
· Ein angemessener Anteil des Reinertrags soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie/Ausspielung veranstaltet wird.
· Durch die Lotterie/Ausspielung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrags dürfen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden.
Antragstellung
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
· genaue Bezeichnung des Lotterieträgers bzw. des Veranstalters der Lotterie/Ausspielung (Name und Rechtsform, ggfs. Vereinssatzung)
· Benennung der vertretungsberechtigten Personen des Veranstalters und der Person, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung verantwortlich ist
· eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters (Freistellungsbescheid)
· Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer (Zeitpunkt bzw. Zeitraum) der Lotterie/Ausspielung, Beschreibung des Ablaufs der Veranstaltung
· Zweck der Lotterie/Ausspielung, Angaben zur Verwendung des Reingewinns
· Angaben über den Vertrieb der Lose
· Angaben zu der Zahl der Gewinne und deren Wert (Gewinnplan; Auflistung aller zur Ausspielung kommender Gewinngegenstände)
· Höhe des Lospreises und des beantragten Spielkapitals (Anzahl der Lose x Lospreis)
·
Spielplan (der Spielplan regelt den Spielbetrieb im Allgemeinen und gibt die Bedingungen an, unter denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird)
· Kalkulation der Veranstaltung (beabsichtigte Loszahl, Lospreis, Ausgaben für Gewinne und sonstige Kosten, voraussichtlicher Reingewinn, Einnahmen- Ausgabenrechnung)
Die Lotteriesteuer in Höhe von 16 2/3 v.H. ist zu berücksichtigen. Auskünfte zu einer evtl. anfallenden Lotteriesteuer erteilt das Finanzamt München für Körperschaften, Meiserstraße 4, 80333 München (Regierungsbezirke Schwaben, Ober- und Niederbayern).
Gebühren
Bei einem Spielkapital bis 100.000 Euro:
2 v.T. des bewilligten Spielkapitals, mindestens 30 Euro.
Bei einem Spielkapital über 100.000 Euro:
200 Euro zuzüglich 1 v.T. des 100.000 Euro übersteigenden Spielkapitals.
Allgemeine Erlaubnis
Für Lotterien/Ausspielungen (insbesondere Glückshafenausspielungen) der Organisationen des Bayerischen Roten Kreuzes und seiner Untergliederungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen gilt die "Allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen" der Regierung von Oberbayern vom 15.11.2006, gültig bis 31.12.2007
Rechtsgrundlagen
Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag - LottStV), Bekanntmachung vom 20. Juni 2004, GVBl 2004, Seite 230.
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (AGLottStV) vom 23. November 2004 (BayRS 2187-3-I, GVBl 2004, Seite 442).
Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Königbauer wenden.
Zu erreichen unter Tel. 08041 504-455, Fax: 08041 504-459, E-Mail: koenigbauer[ at ]bad-toelz.de





