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Ladenschluss- und Feiertagsgesetz

Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Das Ladenschlussgesetz regelt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland die Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag im Jahre 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20.00 Uhr. Die Neuregelung trat am 1.Juni 2003 in Kraft.

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
  • montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr
  • am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6.00 Uhr und ab 14.00 Uhr

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeiten an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen.



Allgemeine Regeln:

Nach dem Ladenschlussgesetz ist es im Einzelhandel verboten während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten eine Verkaufsstelle für den geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden offen zu halten. Unter diese Verbote fallen insbesondere

  • die Durchführung von Vertragsabschlüssen, Bestellungen durch den Kunden und Entgegennahmen von Bestellungen
  • die Abwicklung von Kaufverträgen einschließlich der Übergabe der Ware und der Bezahlung des Kaufpreises
  • den Kauf vorausgehende Verhandlungen, Beratungen, Erläuterungen 
  • sonstige vorbereitende Handlungen, wie Vorführung von Geräten, Anprobieren von Bekleidungsstücken, Modeschauen oder Probefahrten

Die beim Ladenschluss noch anwesenden Kunden dürfen allerdings noch bedient werden.



Tag der offenen Tür:

Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter veräußern, wie z.B. der Möbel- und Autohandel, können ihr Ladenlokal im gewissen Umfang auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten offen halten. Es dürfen aber keine der oben dargestellten Verkaufs- oder Vorbereitungshandlungen vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung darf noch nicht einmal die theoretische Möglichkeit dazu gegeben sein.

Auf folgende Punkte sollte besonders geachtet werden.

  • Statt Inhaber und Verkaufspersonal darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein, das weder zu Verkaufsgesprächen noch zu Erläuterungen oder Vorführungen berechtigt ist.
  • Es dürfen keine Bestellkarten ausliegen, die der Kunde vor Ort ausfüllen und abgeben oder in einem Annahmekasten stecken kann. Erlaubt sind allerdings einfache Zettel, auf denen der Kunden Notizen machen kann.
  • Das Vorführen von Produktpräsentationen oder anderen Demonstrationen, auch durch fremdes Vorführpersonal, ist nicht zulässig.

 

Vorsicht also bei der Werbung mit Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten. Es muss in deutlich lesbarer Form darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. 



Keine Anwendung des Ladenschlussgesetzes:

Seit 1.6.2003 werden Friseurbetriebe hinsichtlich ihres handwerklichen Dienstleistungsangebotes aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen und damit anderen Dienstleistungsbetrieben gleichgestellt. Sie können ihre Öffnungszeiten unabhängig vom gesetzlichen Ladenschluss bestimmen, außer an Sonn- und Feiertagen. Betreiben sie zusätzlich den Verkauf ihrer Produkte (z.B. Haarpflege und Kosmetikartikel), findet diesbezüglich das Ladenschlussgesetz weiterhin Anwendung.
Außerdem sind Warenautomaten keine Verkaufsstellen. Somit gelten für sie die Vorschriften des Ladenschlusses nicht mehr.



Wesentliche Außnahme- und Sonderregelungen:

 

  • Tankstellen dürfen an allen Tagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Außerhalb den Ladenöffnungszeiten ist allerdings nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf (Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und
    Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausl. Geldsorten)
  • Bäckerwaren/Konditorwaren dürfen von Herstellungsbetrieben an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr an drei Stunden verkauft werden. Auch das Aufbacken von Rohlingen gilt als Herstellung. Allerdings kann dies nur Anwendung finden für Betriebe die überwiegend Backwaren verkaufen. Bei der Festlegung der dreistündigen Öffnungszeiten ist die Zeit des ortsüblichen Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. Die sonn- und feiertäglichen Öffnungszeiten sind am Eingang zur Verkaufsstelle deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.
  • Blumenverkauf darf zusätzlich an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr stattfinden. An Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und 
    1. Adventssonntag von 9.00 bis 15.00. Die Regelung gilt nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Es gilt aber auch nur für Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Maße Blumen feilgehalten werden.
  • Verkauf an 40 Sonn- und Feiertagen vor dem 1. Advent;
    Die Verordnung der Stadt Bad Tölz über den Ladenschluss als Kur-, Erholungs- und Ausflugsort finden sie hier.
  • Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage;
    Die Verordnung der Stadt Bad Tölz über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage finden sie hier.


Die verkaufsoffenen Sonntage 2010 sind:
Palmsonntag              28.03.2010
Frühjahrsmarkt          09.05.2010
Herbstmarkt               10.10.2010
1. Advent                   28.11.2010

 

 

Bußgeld und Abmahnung:

Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.

   
 

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Königbauer wenden.
Zu erreichen unter Tel. 08041 504-455, Fax: 08041 504-459, E-Mail: koenigbauer[ at ]bad-toelz.de

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