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Wanderlager

Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen veranstalten wollen, müssen sie dies zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung


Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen feilhält oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen aufsucht.

Nach § 56a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit dem Wanderlager dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten
1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

Unabhängig von der Wanderlageranzeige besteht die Reisegewerbekartenpflicht, die ebenfalls einzuhalten ist.

 

Voraussetzungen

Veranstaltung/Durchführung des Wanderlagers nur mit Reisegewerbekarte.

 

Fristen

Zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung.

 

Bitte verwenden Sie dazu folgenden Antrag:

 Anzeige einer Verkaufsveranstaltung nach § 56a GewO (Wanderlager)

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an die zuständige Sachbearbeiterin Frau Jarrett wenden. Zu erreichen unter Tel. 08041 504-453, Fax: 08041 504-459, E-Mail: jarrett[ at ]bad-toelz.de

 

Weitere Informationen über Wanderlager erhalten Sie hier bei der   Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern.

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  • Deutsch.

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