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Halten von gefährlichen Tieren

Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art im Stadtgebiet halten will, bedarf gemäß Art. 37 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) der Erlaubnis der Stadtverwaltung. Ob es sich um ein gefährliches Tier im Sinne dieser Vorschrift handelt sehen Sie hier: Liste der gefährlichen Tiere

Wenn das Tier in dieser Liste aufgeführt ist, ist es erlaubnispflichtig.
Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Antrag: 
 Antrag auf Erlaubnis zum Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
• Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
• Der Halter muss zuverlässig sein
(üblicherweise wird dies durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen).
• Das Tier darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen


Gefährliche Tiere einer wildlebenden Art

Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann.

Gefährliche Tiere sind beispielsweise große Raubtiere (Löwen, Tiger, Bären etc.), aber auch Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere, unabhängig von deren Größe. Auch Würgeschlangen unter 3 m können erlaubnispflichtig sein.

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Bayer wenden. Zu erreichen unter Tel. 08041 504-451, Fax: 08041 504-459, E-Mail: bayer[ at ]bad-toelz.de


Folgen bei Zuwiderhandlung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden.

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