Halten von Kampfhunden
Wer im Stadtgebiet Bad Tölz einen Kampfhund halten will, bedarf gemäß Art. 37 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) der Erlaubnis durch die Stadtverwaltung.
Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 10.07.1992, zuletzt geändert am 04.09.2002) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.
Hunde der Klasse 1 gelten allein aufgrund der Rassezugehörigkeit immer als Kampfhunde. Deren Haltung ist immer erlaubnispflichtig.
Hunde der Klasse 2 gelten als Kampfhunde, deren Haltung erlaubnispflichtig ist, solange aufgrund eines Gutachtens kein Negativzeugnis der Stadtverwaltung erteilt wurde.
Hunde der Klasse 1 sind:
• American Pit-Bull
• Bandog
• American Staffordshire
• Staffordshire Bullterrier
• Tosa-Inu
Hunde der Klasse 2 sind:
• Alano (neu ab 01.11.02)
• American Bulldog (neu ab 01.11.02)
• Bullmastiff
• Bullterrier
• Cane Corso (neu ab 01.11.02)
• Dogo Argentino
• Dogue de Bordeaux
• Fila Brasileiro
• Mastiff
• Mastino Espanol
• Mastino Napoletano
• Perro de Presa Canario (neu ab 01.11.02)
• Perro de Presa Mallorquin (neu ab 01.11.02)
• Rottweiler (neu ab 01.11.02)
Erlaubnis:
Für die Haltung der oben aufgelisteten Hunderassen der Klasse 1 ist eine Erlaubnis erforderlich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
• Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Ein reines Liebhaberinteresse reicht hier nicht aus (IMS vom 24.09.1997). Ein berechtigtes Interesse besteht beispielsweise bei Bewachungsunternehmen.
• Der Halter muss zuverlässig sein
(üblicherweise wird dies durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen).
• Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder einer Bescheinigung des Sachverständigen, ab wann dies beurteilt werden kann).
• Bei Antragstellung bitte zwei Fotografien von dem Hund (Front und Seite) vorlegen
Negativzeugnis:
Für die unter Klasse 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.
Hierzu verwenden Sie bitte folgenden
Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
Beachten Sie bitte: Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u. a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer). Das Negativzeugnis muss schriftlich beantragt werden. Solange kein Negativzeugnis vorliegt, gilt die Erlaubnispflicht wie für Hunde der Klasse 1 entsprechend. Das Negativzeugnis wird nur erteilt, wenn ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen vorgelegt werden kann, wonach von dem Hund keine Aggressivität gegenüber Menschen ausgeht.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:
Seit 1. Januar 2008 ist das Bayerische Sachverständigengesetz aufgehoben worden und gleichzeitig die Aufsicht über die Sachverständigen auf die IHK´s übertragen worden. In Bayern sind seither allein die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung zuständig.
Informationen zu den Sachverständigen erhalten Sie über das IHK-Sachverständigenverzeichnis (www.svv.ihk.de,
www.svv.ihk.de/svvmain.asp) oder unter
www.muenchen.ihk.de > Geschäftsfelder > Recht & Fair Play > Sachverständige.
Bei der IHK München stehen Ihnen folgende Mitarbeiter als Ansprechpartner für das Sachverständigenwesen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung:
Dipl.-Kffr. Susanne Mußotter-Löffler | Tel. 089 5116-205 |
Johann Petras | Tel. 089 5116-370 |
Referatsleiter: | Tel. 089 5116-254 |
Teamassistenz: | Tel. 089 5116-628 |
Sie finden das Referat Sachverständigenwesen der Industrie- und Handelskammer in der Max-Joseph-Straße 2, 80333 München (Haus A, 2. Stock).
Sollte der Hund vom Sachverständigen noch als zu jung angesehen werden (meist bis 18 Monate), um beurteilen zu können, ob von dem Hund keine Aggressivität gegenüber Menschen ausgeht, so lassen Sie sich dies bescheinigen. Dann kommt vorläufig zumindest die Erteilung eines befristeten Negativzeugnisses in Frage.
Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Bayer wenden. Zu erreichen unter Tel. 08041 504-451, Fax: 08041 504-459, E-Mail: bayer[ at ]bad-toelz.de
Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung und Kampfhundezüchtung:
Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden. Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführte Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
Mit Geldbuße bis 50.000 € kann belegt werden, wer Kampfhunde züchtet oder kreuzt.





