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Geräuschvolle Vergnügungen, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte

Zum Schutz der Allgemeinheit dürfen geräuschvolle Vergnügungen, die nicht in geschlossen Räumen stattfinden, werktags nur zwischen 9 und 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nur zwischen 10 und 22 Uhr durchgeführt werden. Im Bereich „Badeteil“ (Stadtteil gemäß Anlage 1 der Sicherheits- und Ordnungsverordnung (SuOVO 2010)) sind geräuschvolle Vergnügungen außerhalb geschlossener Räume zusätzlich in der Zeit von 13 bis 15 Uhr nicht erlaubt.

Siehe hierzu § 11 der Sicherheits- und Ordnungsverordnung (SuOVO 2010) der Stadt Bad Tölz.


Folgen bei Zuwiderhandlung
Wer außerhalb dieser Zeiten geräuschvolle Vergnügungen durchführt oder Tonwiedergabegeräte zu laut betreibt oder sonst den Bestimmungen des § 11 SuOVO 2010 zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden (§ 14 Abs. 5 Nr. 2 und 3 SuOVO 2010).

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