Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten
Zum Schutz der Allgemeinheit dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten nicht an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Werktags sind diese Arbeiten zulässig
• im Badeteil zwischen 8 und 13 Uhr sowie von 15 bis 19 Uhr
• im übrigen Stadtgebiet zwischen 7 und 20 Uhr durchgehend.
Siehe hierzu § 10 der
Sicherheits- und Ordnungsverordnung (SuOVO 2010) der Stadt Bad Tölz.
Folgen bei Zuwiderhandlung
Wer außerhalb dieser Zeiten ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten durchführt, kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden (§ 14 Abs. 5 Nr. 1 SuOVO 2010).





