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Schädliche Geräuschemissionen von Anlagen

Schädliche Geräuschimmissionen sind auf Menschen einwirkende Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dies sind insbesondere Geräusche, die die Richtwerte der „TA Lärm“  überschreiten. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 20 und 7 Uhr.

Im Bereich „Badeteil“ dürfen Anlagen, von denen schädliche Geräuschimmissionen ausgehen, werktags in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. In den übrigen Zeiten nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt Bad Tölz.

Siehe hierzu § 9 der Sicherheits- und Ordnungsverordnung (SuOVO 2006) der Stadt Bad Tölz.


Folgen bei Zuwiderhandlung
Wer außerhalb dieser Zeiten Anlagen mit schädlichen Geräuschimmissionen betreibt oder sonst den Bestimmungen des § 9 SuOVO 2006 zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße mit zu 1.000 € belegt werden.

Je nach Ausmaß der Geräuschimmission kann auch der Tatbestand einer Straftat erfüllt sein - § 325a Strafgesetzbuch (StGB)  Verursachen von Lärm. Dies kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.


Um einen Eindruck zu bekommen, wie laut „zu laut“ sein kann siehe folgende Übersicht:

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Bayer wenden. Zu erreichen unter Tel. 08041 504-451, Fax: 08041 504-459, E-Mail: bayer[ at ]bad-toelz.de

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