Räum- und Streupflicht
Haus- und Grundstückseigentümer sowie die zur Nutzung dinglich Berechtigter (Erbbauberechtigte, Nießbraucher) sind zur Sicherung der Gehbahnen verpflichtet, bei Schneefall an Werktagen bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr diese von Schnee zu räumen und mit Mitteln zu streuen, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung herbeiführen.
Aus Gründen des Umweltschutzes sollte auf die Verwendung von Salz und Salz-Aschen-Gemische verzichtet werden. Geeignet als Streumittel sind Rollsplitt, Granulate und Sand. Die Stadt Bad Tölz stellte in der Vergangenheit Streumittel zur Verfügung. Da dies allerdings missbraucht wurde, wurde dies wieder eingestellt.
Räum- und Streuarbeiten sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Schnee und Eis sind so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
Siehe hierzu § 3 der
Sicherheits- und Ordnungsverordnung (SuOVO 2006) der Stadt Bad Tölz.
Es muss nicht die volle Breite des Gehwegs schnee- und eisfrei gehalten werden. Im Allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg in einer solchen Breite freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können. An gefährlichen Stellen kann es auch erforderlich sein, den Gehweg auf seiner ganzen Breite zu räumen und zu streuen.
Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Zufahrtswege vom Garten zur Haustüre, sowie für Treppen und Durchgänge.
Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Bayer wenden. Zu erreichen unter Tel. 08041 504-451, Fax: 08041 504-459, E-Mail: bayer@bad-toelz.de
Folgen bei Zuwiderhandlung
Wer der Räum- und Streupflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt, kann mit Bußgeld bis zu 1.000 € belegt werden
(§ 20 Abs. 1 Nr. 3 der
Sicherheits- und Ordnungsverordnung (SuOVO 2006).
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass eine evtl. privatrechtliche Übertragung der Pflicht zum Schnee räumen und zum Streuen bei Glätte keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Eigentümers und des zur Nutzung dinglich Berechtigten hat. Diese sind somit immer Adressat des Bußgeldbescheides!
Die anliegenden Grundstückeigentümer haften für alle Personenunfälle. Sie müssen Schadensersatz für Personen- und Sachschäden leisten (§ 823 Abs. 1 BGB) und ggf. - etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung - mit strafrechtlichen Konsequenzen (§ 229 StGB) rechnen. Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet er diesem für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld.
Gut ist es, wenn für solche Schadensfälle durch eine Haftpflichtversicherung vorgesorgt wurde. Diese kann Sie aber auch nicht vor einem Bußgeldverfahren schützen.




