Sondernutzung durch Gaststätten, Warenauslagen usw.
Wird öffentlicher Verkehrsgrund über den Gemeingebrauch hinaus genutzt, spricht man von Sondernutzung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Gewerbetreibende Verkaufsständer, Verkaufsschütten oder Warenauslagen bzw. Gaststättenbetreiber, Tische und Stühle auf öffentlichem Verkehrsgrund (z. B. der Marktstraße) platzieren möchten. Hierzu bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
Verwenden Sie hierzu bitte diesen
Antrag auf Sondernutzungserlaubnis
Maßgeblich für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist die
Sondernutzungssatzung der Stadt Bad Tölz. Wird die Sondernutzungserlaubnis von der Stadt Bad Tölz erteilt, sind ebenso uneingeschränkt die Nebenbestimmungen zur straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu beachten.
Für die Sondernutzung werden Gebühren nach der
Gebührenordnung zur Sondernutzungssatzung erhoben.
Hinzu kommt eine Verwaltungsgebühr je nach Aufwand, üblicherweise 25 €.
Die Auslagen betragen meist 3,50 €.
Folgen bei Zuwiderhandlung
Wer ohne erforderliche Erlaubnis oder eine nicht erlaubnisfähige Sondernutzung ausübt oder ansonsten den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung oder der Nebenbestimmungen zur straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis zuwiderhandelt kann mit Geldbuße bis 1.000 € belegt werden.
Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Bayer wenden.
Zu erreichen unter Tel. 08041 504-451, Fax: 08041 504-459, E-Mail: bayer[ at ]bad-toelz.de




