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Veranstaltungen

Veranstaltung von Vergnügungen (Art. 19 LStVG):

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.


Ausnahmen:

Der oben genannte Teil gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künsterlischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Verwenden Sie hierzu bitte folgenden
 Antrag auf Veranstaltung von Vergnügungen

Sofern die Veranstaltung auf öffentlichem Grund stattfindet, benötigen wir zudem die
Erklärung über die Freistellung von Ersatzansprüchen

 



Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG):

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Hier finden Sie den
Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

 

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Königbauer wenden.
Zu erreichen unter Tel. 08041 504-455, Fax: 08041 504-459, E-Mail: koenigbauer[ at ]bad-toelz.de

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