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Ausnahmegenehmigung zum Befahren von gesperrten Straßen

Voraussetzungen

Die Straßen sind für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern.

Die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind zu beachten.
 

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (z.B. Firma) gestellt werden.

Ein  vorbereitetes Antragsformular finden Sie hier!




Welche Kosten fallen an?

Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO

 

bis zu 1 Tag

10 Euro

bis zu 3 Tagen

15 Euro

bis zu 1 Woche

20 Euro

bis zu 1 Monat

35 Euro

bis zu 3 Monaten

50 Euro

bis zu 12 Monaten

75 Euro

Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr

 

Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B. bei Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, einer Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 und 46 StVO je angefangene Arbeitsstunde 30 Euro.

Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr werden der Ausfall von Parkgebühren sowie eine evtl. Bereitstellung von (mobilen) Verkehrszeichen durch den Städtischen Betriebshof berechnet.

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Sprache

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