Ausnahmegenehmigung zum Befahren von gesperrten Straßen
Voraussetzungen
Die Straßen sind für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern.
Die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind zu beachten.
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (z.B. Firma) gestellt werden.
Ein vorbereitetes Antragsformular finden Sie hier!
Welche Kosten fallen an?
Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO
bis zu 1 Tag | 10 Euro |
bis zu 3 Tagen | 15 Euro |
bis zu 1 Woche | 20 Euro |
bis zu 1 Monat | 35 Euro |
bis zu 3 Monaten | 50 Euro |
bis zu 12 Monaten | 75 Euro |
Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr |
Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B. bei Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, einer Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 und 46 StVO je angefangene Arbeitsstunde 30 Euro.
Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr werden der Ausfall von Parkgebühren sowie eine evtl. Bereitstellung von (mobilen) Verkehrszeichen durch den Städtischen Betriebshof berechnet.




