Ausnahmegenehmigung zum Befahren / Parken in der Fußgängerzone Marktstraße
Voraussetzungen
Die Einrichtung der Fußgängerzone Marktstraße ist zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Bad Tölzer Innenstadt, der Wohn- und Arbeitsplatzqualität der Bevölkerung sowie zur Schaffung innerstädtischer Freiräume für Besucher, Touristen und Kunden unerlässlich. Die Fußgängerzone Marktstraße ist durch Widmungsbeschränkung nach dem Bayerischn Straßen- und Wegegesetzes und durch die Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung von der Benutzung durch Kraftfahrzeuge ausgeschlossen. Lediglich zu Be- und Entladearbeiten, die zur ordnungsgemäßen Versorgung der Anlieger unerlässlich sind, ist während festgelegter Ladezeiten die Zufahrt ohne spezielle Erlaubnis zulässig.
Für den Bereich der Fußgängerzone Markstraße ist der Lieferverkehr nur von
06.00 - 10.00 Uhr (Zufahrt nur bis 09.30 Uhr gestattet)
und
18.00 - 20.00 Uhr
gestattet. Diese Lieferzeiten sind durch ein Zusatzschild an der Einfahrt zur Fußgängerzone Marktstraße entsprechend ausgewiesen. Während der Sperrzeiten dürfen Fahrzeuge ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung nicht eingefahren werden; auch ein Halten bzw. Ein- oder Aussteigen ist außerhalb der Lieferzeiten nicht erlaubt.
Die Straßen sind für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern.
Die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind zu beachten.
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (z.B. Firma) gestellt werden.
Ein vorbereitetes Antragsformular finden Sie hier!
Wo darf geparkt werden?
Der Genehmigungsbescheid enthält die Standorte, in denen unter Beachtung der Bedingungen das Parken erlaubt ist. Keinesfalls wird ein Parken im Rettungsweg oder in einer Feuerwehrzufahrtszone gestattet.
Welche Kosten fallen an?
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Zfr. 11 StVO
bis zu 1 Tag | 10 Euro |
bis zu 3 Tagen | 15 Euro |
bis zu 1 Woche | 20 Euro |
bis zu 1 Monat | 35 Euro |
bis zu 3 Monaten | 50 Euro |
bis zu 12 Monaten | 75 Euro |
Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr |
Bei Jahresgenehmigungen gelten folgende Gebühren:
a) | Geldtransportunternehmen | 75 Euro |
b) | Apothekendienste | 75 Euro |
c) | Taxifahrzeuge (für das erste Fahrzeug) | 15 Euro |
zzgl. (für jedes weitere Fahrzeug) | 7,50 Euro | |
d) | Soziale, caritative und wohltätige Instiutionen | |
sowie ambulante Krankenpflegedienste | 10 Euro | |
e) | Privatpersonen | 75 Euro |
f) | Handwerksbetriebe | |
(Jahresgenehmigung für Stadtgebiet) | 75 Euro |
Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B. bei Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, einer Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 und 46 StVO je angefangene Arbeitsstunde 30 Euro.




