Ausnahmegenehmigungen für Ärzte
Voraussetzungen
Ärzte , die dringende Krankenbesuche zu machen haben, finden in zumutbarer Nähe oft keinen erlaubten Parkplatz. Um ihnen solche Krankenbesuche zu erleichtern, kann ihnen die Straßenverkehrsbehörde durch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO gestatten zu parken
- an Stellen, an denen durch Zeichen 283, 286, 290 und 325 StVO das Halten verboten ist,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung einer Gebühr,
- in Parkscheibenzonen ohne Benutzung einer Parkscheibe.
Die Ausnahmegenehmigung kann auf bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile beschränkt werden. Auch können einzelne Straßen oder Straßenteile von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für dringende Krankenbesuche, wenn in zumutbarer
Nähe keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht.
Genehmigungsbescheid
- Die Ausnahmegenehmigungen sind durch Bescheid zu erteilen.
- Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet für die Dauer von höchstens 3 Jahren zu erteilen. Sie sind zu widerrufen, wenn der Grund für sie entfällt, wenn sie missbraucht werden oder wenn es die Verkehrsverhältnisse zwingend erfordern.
- Der Genehmigungsempfänger erhält ein Parkschild.
- Das Parkschild ist doppelseitig beschriftet. Auf der einen Seite befindet sich die Beschriftung “Dringender Arztbesuch”, auf der anderen Seite die Beschriftung “Arzt Rufbereitschaft”. Ist die Parkerleichterung auf das “Parken bei dringenden Krankenbesuchen” beschränkt, so wird das Schild nur einseitig beschriftet.
- Durch Auflage im Genehmigungsbescheid ist sicherzustellen, dass während des Abstellens des Fahrzeugs je nach dem in Frage stehenden Bedarfsfall (Dringender Arztbesuch/Arzt Rufbereitschaft) das Parkschild hinter der Windschutzscheibe am Innenspiegel so angebracht wird, dass die betreffende Seite des Parkschildes von außen gut lesbar ist.
- Für die Ausnahmegenehmigungen ist eine angemessene Gebühr nach § 1 Abs. 1 GebOSt in Verbindung mit Nr. 264 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) zu erheben, wobei insbesondere die Aufwendungen für das ausgegebene Parkschild und eine etwaige Ortsbesichtigung zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 1 VwKostG). Die Auslagen bemessen sich nach § 2 GebOSt.
Muster (Vorderseite - Hintergrund weiß, RAL 9016) 
Muster (Rückseite - Hintergrund gelb, RAL 1023) 
- Die Ecken des Schildes müssen mit einem Halbmesser von 20 Millimeter abgerundet sein.
- Die Prägehöhe der Beschriftung beträgt 1 Millimeter.
- Die Beschriftung erfolgt für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift nach dem Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt).
- Das Schild muss am oberen Rand mit einer Metallfeder versehen sein, die das Anbringen des Schildes am Halter des Innenspiegels durch Anklemmen ermöglicht. Die Beschriftung ist zweiseitig; das Schild zeigt auf der einen Seite den Fall “Dringender Arztbesuch” auf der anderen Seite den Fall “Arzt Rufbereitschaft". Ist die Parkerleichterung auf das “Parken bei dringenden Krankenbesuchen” beschränkt, so wird das Schild nur einseitig beschriftet.
- Die Beschriftung “Dringender Arztbesuch” erfolgt in schwarzer Schrift auf gelbem Grund, die Beschriftung “Arzt Rufbereitschaft” in schwarzer Schrift auf weißem Grund.
- Die Farbtöne sind dem Farbtonregister RAL 840 R des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuss, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für die schwarze Schrift: RAL 9005, für den gelben Grund: RAL 1023 und für den weißen Grund: RAL 9016.
- Material: Aluminium, mindestens 0,5 mm Stärke, oder ein anderes geeignetes Material.
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag wird durch die Ärztin / den Arzt selbst gestellt. Dem Antrag ist eine Bestätigung des ärztlichen Kreisverbandes beizufügen.
Ein vorbereitetes Antragsformular finden Sie hier!
Welche Unterlagen werden benötigt?
Einzureichen sind Fotokopien
- des Kfz-Scheins jedes Fahrzeuges, für das eine Genehmigung beantragt wird,
- die Bestätigung des ärztlichen Kreisverbandes
Welche Kosten fallen an?
15 € bei 3 Jahren Gültigkeitsdauer
Verfahren
Die Straßenverkehrsbehörde hat die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung in dem jeweils beantragten Umfang sorgfältig zu prüfen.




