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Parkerleichterungen

Um die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, sind in Bad Tölz eine Vielzahl von allgemeinen Behindertenstellplätzen eingerichtet worde

Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte

Um Parkerleichterungen für Schwerbehinderte zu erhalten, benötigen Sie einen Parkausweis. Das Ausmaß der Parkerleichterungen und der räumliche Umfang der Genehmigung bemisst sich nach dem Grad der körperlichen Beeinträchtigung, welcher vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – früher Versorgungsamt -  amtlich festgestellt worden ist.

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Stadt Bad Tölz als Straßenverkehrsbehörde fachlich nicht in der Lage ist, Ihren gesundheitlichen Zustand objektiv zu bewerten. Anträge auf Parkerleichterungen können daher nur zu einer positiven Entscheidung führen, wenn die notwendigen medizinischen Anforderungen vorher durch das ZBFS amtlich bescheinigt wurden.

Wenn bei Ihnen einer der folgenden medizinischen Voraussetzungen vorliegt und Ihnen eine entsprechende Bescheinigung durch das ZBFS ausgestellt wurde, können Sie einen Parkausweis erhalten.

  • außergewöhnlich gehbehindert oder vergleichbare Erkrankung (Eintragung „aG“ im Schwerbehindertenausweis genügt)
  • Blind (Eintragung „Bl“ im Schwerbehindertenausweis genügt)
  • Amelie, Phokomelie oder vergleichbare Erkrankung
  • Merkzeichen „G“ und „B“ und gleichzeitig Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Merkzeichen „G“ und „B“ und gleichzeitig GdB von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • GdB von mindestens 60 auf Grund Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa
  • GdB von mindestens 70 bei künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung

EU-Parkausweis

  EU-Parkausweis (Vorderseite)                    Alter Parkausweis

 

                    

                                                               gilt seit 01.01.2011 nicht mehr!

 

 Voraussetzungen:

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, sowie blinde Menschen erhalten auf Antrag eine auf maximal 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit dem EU-einheitlichen Parkausweis. Die Ausnahmegenehmigung (mit Parkausweis) wird durch die Stadt Bad Tölz erteilt, wenn die berechtigte Person mit ihrem Hauptwohnsitz in Bad Tölz gemeldet ist. Ansonsten ist die jeweilige Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig.

 

Welche Unterlagen werden für den EU-Parkausweis benötigt?

Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist

  • der Schwerbehindertenausweis vom ZBFS - Zentrum Bayern Familie und Soziales (die eingetragenen Merkmale „aG“ oder „Bl“ müssen deutlich erkennbar sein) bzw. eine Bescheinigung vom ZBFS über die festgestellte beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen
  • der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
  • ein Foto im Passbildformat
  • eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt

 

Schwerbehinderte, die im Besitz eines "alten" Parkausweises sind, legen diesen bitte im Original bei.

 

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich gestellt werden. Einen Antrag für die Bewilligung eines europaweit gültigen Parkausweis finden Sie hier.

 

Geltungsbereich für Schwerbehinderte im Ausland

 

Der EU-einheitliche Parkausweis gilt außer in Deutschland auch in allen anderen Mitgliedsstaaten des im Jahre 2006 - als Erweiterung der früheren CEMT– gegründeten Internationalen Transportforums – ITF. Diesem gehören über 50 Länder an, darunter die Bundesrepublik Deutschland und alle Länder der Europäischen Union (EU).

Mitgliedsländer sind:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus (Weißrussland), Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, EJR Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA und Vereinigtes Königreich (Großbritannien).

Sie genießen in diesen Ländern dieselben Parkvergünstigungen, die dort wohnhafte behinderte Personen genießen. Eine Broschüre, wie die Parkkarte im europäischen Ausland benutzt werden kann, erhalten Sie von uns auf Wunsch mit dem Parkausweis.

 

Weiter gehende Auskünfte und internationale Kontaktadressen entnehmen Sie bitte direkt der Homepage des ITF (englisch/französisch):

 

Ausländische Schwerbehinderte in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland ist als Gründungsmitglied des im Jahre 2006 (als Erweiterung der früheren CEMT) entstandenen Internationalen Transportforums – ITF verpflichtet, den Schwerbehinderten der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Parkerleichterungen (bei gegenseitiger Anerkennung) wie inländischen Schwerbehinderten zu gewähren.

Ausländischen Schwerbehinderten, die sich aus privaten oder beruflichen Gründen in Deutschland aufhalten und (als Fahrer oder Beifahrer) Parkerleichterungen für Behinderte beanspruchen möchten, empfehlen wir deshalb, den Behindertenparkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol des Heimatlandes nach Deutschland mitzunehmen, und diesen bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Fahrzeug von außen gut lesbar auszulegen.

Ob und unter welchen Bedingungen ein Parkausweis für Behinderte im Ausland erteilt werden kann, entscheidet allein die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Heimatlandes. Nur ausländische Schwerbehinderte mit regelmäßigem Aufenthalt (Hauptwohnsitz) im Bereich der Stadt Bad Tölz können Parkerleichterungen für Behinderte nach den gleichen Vorgaben, wie inländische Schwerbehinderte, bei der Straßenverkehrsbehörde im Rathaus Bad Tölz beantragen.

 

Wo darf geparkt werden?

Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid, der all jene Bereiche auflistet, in denen Sie außer auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen auch parken dürfen.

 

In Deutschland ist im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen auch gestattet

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 318 StVO) ergeben (Ohnhänder und Ohnarmer sind von der Parkscheibenpflicht befreit),
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

 

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Parkberechtigung ist während des Parkens durch den an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Parkscheibe (Bild 318) bei o.e. Zeitbeschränkungen aufzulegen.

 

Welche Kosten fallen an?

Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis sind kostenfrei.

Bayerischer Parkausweis

 

   

 

Wenn Sie die medizinischen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, beide Ausweise zu erhalten. Der bayernweit gültige dunkelblaue Parkausweis mit Rollstuhlsymbol bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie Ihr Fahrzeug in Bayern auch auf allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen parken dürfen. Mit dem orangefarbenen Parkausweis ohne Rollstuhlsymbol dürfen Sie Ihr Fahrzeug dagegen nicht auf Schwerbehindertenparkplätzen abstellen. Dafür bietet dieser Ihnen eine Vielzahl an Parkerleichterungen im gesamten Bundesgebiet.

Auf Antrag erhalten Sie die auf maximal 5 Jahre befristeten Ausnahmegenehmigungen mit den dazugehörigen Parkausweisen. Die jeweiligen Ausnahmegenehmigungen werden durch die Stadt Bad Tölz erteilt, wenn die berechtigte Person mit ihrem Hauptwohnsitz in Bad Tölz gemeldet ist. Ansonsten ist die jeweilige Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig.

 

Welche Unterlagen werden für den dunkelblauen Parkausweis für Bayern bzw. für den orangefarbenen Parkausweis für das Bundesgebiet benötigt?

Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist

  • der Schwerbehindertenausweis vom ZBFS (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein)
  • Bescheinigung vom ZBFS
  • der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
  • eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt

  

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich gestellt werden.
Einen Antrag für die Bewilligung eines nur in Bayern sowie eines außerhalb Bayerns gültigen Parkausweises finden Sie hier!

 

Wo darf geparkt werden?

In Deutschland beziehungsweise Bayern (mit dem nur in Bayern geltenden Parkausweis) ist das Parken im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen gestattet

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 318 StVO) ergeben (Ohnhänder und Ohnarmer sind von der Parkscheibenpflicht befreit),
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Parkberechtigung ist während des Parkens durch den an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Parkscheibe (Bild 318) bei o.e. Zeitbeschränkungen aufzulegen.

 

Achtung: Nur mit dem dunkelblauen Parkausweis für Bayern (Rollstuhlsymbol und Eintrag  „nur BY“) dürfen Sie Ihr Fahrzeug auf einem allgemeinen Schwerbehindertenparkplatz im Freistaat Bayern abstellen. Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid, der all jene Bereiche auflistet, in denen Sie außerdem auch parken dürfen.

Welche Kosten fallen an?

Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis sind kostenfrei.

 

Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

 

 

 

 

Wenn Sie die medizinischen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, den orangefarbenen Parkausweis für das Bundesgebiet zu erhalten. Auf Antrag erhalten Sie die auf maximal 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Parkausweis. Die Ausnahmegenehmigung wird durch die Stadt Bad Tölz erteilt, wenn die berechtigte Person mit ihrem Hauptwohnsitz in Bad Tölz gemeldet ist. Ansonsten ist die jeweilige Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist

  • der Schwerbehindertenausweis vom ZBFS (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein)
  • Bescheinigung vom ZBFS
  • der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
  • eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt

 

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich gestellt werden.

Einen  Antrag für die Bewilligung eines außerhalb Bayerns gültigen Parkausweises finden Sie hier!

 

Wo darf geparkt werden?

In Deutschland ist das Parken im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen gestattet

 

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 318 StVO) ergeben (Ohnhänder und Ohnarmer sind von der Parkscheibenpflicht befreit),
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken 
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken 
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung 
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

 

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Parkberechtigung ist während des Parkens durch den an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Parkscheibe (Bild 318) bei o.e. Zeitbeschränkungen aufzulegen.

 

Welche Kosten fallen an?

Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis sind kostenfrei.

 

Zusammenfassung

 

 

Personenkreis

erhält

Ausweis(e)

erhält folgende

Ausnahme-

genehmigung

Parken auf

Behinderten-

parkplatz

außergewöhnlich Gehbehindert oder

vergleichbare Erkrankung

EU-Muster

VkBl 2000, S. 624

VkBl 3/1996,

S. 76

bundesweit

Blind

EU-Muster

VkBl 2000, S. 624

VkBl 3/1996,

S. 76

bundesweit

Amelie, Phokomelie oder vergleichbare Erkrankung

EU-Muster

VkBl 2000, S. 624

VkBl 3/1996,

S. 76

bundesweit

Merkzeichen „G“ und „B“ und GdB mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

orangefarbenen

VKBl 13/2009, S. 390

und

blau „nur BY“

VkBl 13/2009

nur in Bayern

(Belehrung bei Ausgabe der Ausweise erforderlich!)

Merkzeichen „G“ und „B“ und GdB mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendewirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

orangefarbenen

VKBl 13/2009,

S. 390

und

blau „nur BY“

VkBl 13/2009

nur in Bayern(Belehrung bei Ausgabe der Ausweise erforderlich!)

GdB mindestens 60 auf Grund Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa

orangefarbenen

VKBl 13/2009,

S. 390

VkBl 13/2009

Nein

GdB mindestens 70 bei künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung

orangefarbenen

VKBl 13/2009,

S. 390

VkBl 13/2009

Nein

 


  • Genaue Informationen über die Anzahl und die Lage der Schwerbehindertenparkplätze finden Sie hier!

 Weitere Informationen entnehmen Sie der Homepage des ADAC.

 

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