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Straßensondernutzung

Straßensondernutzung = Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Baustellenzwecke

 

Wie ist die Rechtslage?

Wer öffentliche Wege, Straßen oder Plätze nicht gemeingebräuchlich nutzt, also nicht zum Gehen, Fahren oder Parken, sondern dort für ein Bauvorhaben den Boden aufgraben, etwas lagern/aufstellen oder im Luftraum eine Leitung führen möchte, braucht dazu zweierlei Erlaubnisse:

  • eine Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht für die besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Straße, die sogenannte Sondernutzungserlaubnis und
  • eine Erlaubnis nach dem Verkehrsrecht wegen der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs.

 

Vorgehen in schwierigen Fällen

In der Regel erfordern derartige Benutzungszwecke eine Vorsprache des "Bauunternehmers", der selbstverständlich auch eine Privatperson sein kann, bei den zuständigen Behörden. Erster Ansprechpartner ist gewöhnlich die Straßenverkehrsbehörde, die dann Weiteres veranlasst.

Vorgehen in einfachen Fällen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, ohne Behördengang eine Erlaubnis zu bekommen.

Das ist der Fall, wenn die Straßennutzung

  • keine Aufgrabung beinhaltet,
  • nicht länger als maximal 3 Monate dauert und
  • nur eine geringe Verkehrsbeinträchtigung auslöst

In diesen Fällen genügt es, einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Bad Tölz per Post, per Fax oder E-Mail einzureichen. Sie bedienen sich dabei des nachfolgen abrufbaren Formulars, das Sie in allen Punkten deutlich und präzise ausfüllen. Je genauer die von Ihnen gemachten Angaben sind, desto leichter fällt dem Sachbearbeiter das Ausstellen der Erlaubnis. Adressen und Ansprechpartner finden Sie hier!

Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen

Antrag auf Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund

 

Wann müssen Sie den Antrag stellen?

Ihr Antrag sollte mindestens 5 Werktage vor Nutzungsbeginn vorliegen, damit noch ausreichende Bearbeitungszeit bleibt. Bitte beachten Sie, dass der einfache Postweg bis zu 3 Tagen dauern kann.

Bei besonderer Eilbedürftigkeit empfehlen wir die Zusendung des Antrages per Fax. Sofern auf Ihrem Telefaxantrag nichts anderes angegeben ist, erfolgt die Zusendung der Genehmigung per einfacher Post.


Welche Kosten fallen an?

Für die Genehmigung erhebt die Stadt Bad Tölz eine Verwaltungsgebühr, die von der Bedeutung der Straße, der belegten Fläche und der Dauer der Sondernutzung abhängig ist. Zusätzlich wird eine Gebühr für die Sondernutzung der Verkehrsfläche fällig, die sich ebenfalls nach den obengenannten Kriterien berechnet.

Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Ziff. 11 StVO

bis zu 1 Tag                                                                                                             

10,-- €

bis zu 3 Tagen

15,-- €

bis zu 1 Woche

20,-- €

bis zu  1 Monat

35,-- €

bis zu 3 Monaten

50,-- €

bis zu 12 Monaten

75,-- €

Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr



Verwaltungsgebühr für verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO

ohne Sondernutzung

mit Sondernutzung

bis zu 1 Woche

30,-- €

25,-- € zzgl. Sondernutzungsgebühr 

bis zu 2 Wochen

35,-- €

25,-- € zzgl. Sondernutzungsgebühr 

bis zu 1 Monat

40,-- €

25,-- € zzgl. Sondernutzungsgebühr 

länger als 1 Monat

60,-- €

25,-- € zzgl. Sondernutzungsgebühr 

Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr


Sondernutzungsgebühren gemäß Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung

Tarif-
stelle

Art der Sondernutzung

Gebührenmaßstab

Gebühr

1

Sperrung einer Straße (ganzseitig)
Sperrung einer Fahrbahn (halbseitig)
Teilweise Sperrung einer Fahrbahn (geringe Einengung)
Sperrung eines Gehweges

je Tag

10,00 €
7,50 €
5,00 €
5,00 €

4

Baubuden, Baugerüste, Bauzäune, Arbeitswagen, Baumaschinen,
Baugeräte und dgl. sowie Aufgrabungen zur Herstellung von
Hausanschlüssen und Versorgungsleitungen


Bei Belegung von Parkschein- oder Parkuhrenplätzen

in den ersten 4 Wochen
5.-12. Woche je qm
Verkehrsfläche und Woche
ab der 13. Woche je qm und Woche

ab der 5. Woche

gebührenfrei

1,00 €
2,00 €

50% der
Parkgebühren

5

Befahren einer mit Gewichts- oder sonstigen Beschränkung versehenen Straße mit entspechenden Fahrzeugen (vorbehaltlich privatrechtlicher Vereinbarung)

je Tag

10,-- €



Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B. bei Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 und 46 StVO je angefangene Arbeitsstunde 30 Euro.



Was Sie sonst noch wissen müssen

Die oben genannten Erlaubnisse werden dann in einem Bescheid zusammengefasst, der Ihnen zugeschickt wird.

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