Straßensondernutzung
Straßensondernutzung = Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Baustellenzwecke
Wie ist die Rechtslage?
Wer öffentliche Wege, Straßen oder Plätze nicht gemeingebräuchlich nutzt, also nicht zum Gehen, Fahren oder Parken, sondern dort für ein Bauvorhaben den Boden aufgraben, etwas lagern/aufstellen oder im Luftraum eine Leitung führen möchte, braucht dazu zweierlei Erlaubnisse:
- eine Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht für die besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Straße, die sogenannte Sondernutzungserlaubnis und
- eine Erlaubnis nach dem Verkehrsrecht wegen der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs.
Vorgehen in schwierigen Fällen
In der Regel erfordern derartige Benutzungszwecke eine Vorsprache des "Bauunternehmers", der selbstverständlich auch eine Privatperson sein kann, bei den zuständigen Behörden. Erster Ansprechpartner ist gewöhnlich die Straßenverkehrsbehörde, die dann Weiteres veranlasst.
Vorgehen in einfachen Fällen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, ohne Behördengang eine Erlaubnis zu bekommen.
Das ist der Fall, wenn die Straßennutzung
- keine Aufgrabung beinhaltet,
- nicht länger als maximal 3 Monate dauert und
- nur eine geringe Verkehrsbeinträchtigung auslöst
In diesen Fällen genügt es, einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Bad Tölz per Post, per Fax oder E-Mail einzureichen. Sie bedienen sich dabei des nachfolgen abrufbaren Formulars, das Sie in allen Punkten deutlich und präzise ausfüllen. Je genauer die von Ihnen gemachten Angaben sind, desto leichter fällt dem Sachbearbeiter das Ausstellen der Erlaubnis. Adressen und Ansprechpartner finden Sie hier!
Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen
Antrag auf Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund
Wann müssen Sie den Antrag stellen?
Ihr Antrag sollte mindestens 5 Werktage vor Nutzungsbeginn vorliegen, damit noch ausreichende Bearbeitungszeit bleibt. Bitte beachten Sie, dass der einfache Postweg bis zu 3 Tagen dauern kann.
Bei besonderer Eilbedürftigkeit empfehlen wir die Zusendung des Antrages per Fax. Sofern auf Ihrem Telefaxantrag nichts anderes angegeben ist, erfolgt die Zusendung der Genehmigung per einfacher Post.
Welche Kosten fallen an?
Für die Genehmigung erhebt die Stadt Bad Tölz eine Verwaltungsgebühr, die von der Bedeutung der Straße, der belegten Fläche und der Dauer der Sondernutzung abhängig ist. Zusätzlich wird eine Gebühr für die Sondernutzung der Verkehrsfläche fällig, die sich ebenfalls nach den obengenannten Kriterien berechnet.
Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Ziff. 11 StVO
bis zu 1 Tag | 10,-- € |
bis zu 3 Tagen | 15,-- € |
bis zu 1 Woche | 20,-- € |
bis zu 1 Monat | 35,-- € |
bis zu 3 Monaten | 50,-- € |
bis zu 12 Monaten | 75,-- € |
Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr |
Verwaltungsgebühr für verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO
ohne Sondernutzung | mit Sondernutzung | |
bis zu 1 Woche | 30,-- € | 25,-- € zzgl. Sondernutzungsgebühr |
bis zu 2 Wochen | 35,-- € | 25,-- € zzgl. Sondernutzungsgebühr |
bis zu 1 Monat | 40,-- € | 25,-- € zzgl. Sondernutzungsgebühr |
länger als 1 Monat | 60,-- € | 25,-- € zzgl. Sondernutzungsgebühr |
Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr
Sondernutzungsgebühren gemäß Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung
Tarif- | Art der Sondernutzung | Gebührenmaßstab | Gebühr |
1 | Sperrung einer Straße (ganzseitig) | je Tag | 10,00 € |
4 | Baubuden, Baugerüste, Bauzäune, Arbeitswagen, Baumaschinen, | in den ersten 4 Wochen | gebührenfrei |
5 | Befahren einer mit Gewichts- oder sonstigen Beschränkung versehenen Straße mit entspechenden Fahrzeugen (vorbehaltlich privatrechtlicher Vereinbarung) | je Tag | 10,-- € |
Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B. bei Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 und 46 StVO je angefangene Arbeitsstunde 30 Euro.
Was Sie sonst noch wissen müssen
Die oben genannten Erlaubnisse werden dann in einem Bescheid zusammengefasst, der Ihnen zugeschickt wird.





