Vorübergehendes Halteverbot
Wozu benötigen Sie vorübergende Haltverbote?<//span>
Sie müssen in einer verparkten Straße für einen Möbelwagen, für ein Liefer- oder Versorgungsfahrzeug oder für einen anderen Zweck eine freie Anfahrtszone schaffen.
Wenn Sie sich nicht selbst helfen können, indem Sie an der vorgesehenen Stelle ein Fahrzeug abstellen und es dann wegfahren, um die notwendige Lücke zu bekommen, brauchen Sie Haltverbotsschilder.
Wie ist die Rechtslage?
Amtliche Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden und sind nur rechtswirksam, wenn die zuständige Straßenbehörde die Genehmigung (= verkehrsrechtliche Anordnung) erteilt hat.
Wie beantragen Sie die notwendige Genehmigung?
Sie beantragen diese Genehmigung per Post oder per Fax.
Ein vorbereitetes Antragsformular finden Sie hier.
Wann müssen Sie den Antrag stellen?<//span>
Wir empfehlen die Antragstellung per Telefax (Rücksendung per Fax gegen Gebühr). Für die Bearbeitung benötigen wir einen Zeitraum von 5 Werktagen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit bitten wir Sie, während der Parteiverkehrszeiten persönlich vorbeizukommen.
Woher erhalten Sie die Verkehrszeichen?
Es gibt in München und Umgebung eine Reihe von Firmen, die für den Verleih und die Aufstellung der Verkehrszeichen ihre Dienste anbieten. Informieren Sie sich darüber bitte im Internet oder im Branchenfernsprechbuch. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an den Betriebshof der Stadt Bad Tölz (Tel. 08041/730090)
Welche Kosten fallen an?
Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO
bis zu 1 Tag | 10 Euro |
bis zu 3 Tagen | 15 Euro |
bis zu 1 Woche | 20 Euro |
bis zu 1 Monat | 35 Euro |
bis zu 3 Monaten | 50 Euro |
bis zu 12 Monaten | 75 Euro |
Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr |
Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B. bei Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, einer Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 und 46 StVO je angefangene Arbeitsstunde 30 Euro.
Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr werden der Ausfall von Parkgebühren sowie eine evtl. Bereitstellung von (mobilen) Verkehrsschildern durch den Städtischen Betriebshof berechnet.




