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Vorsicht beim Warnblinken an Bushaltestellen

Viel zu wenig bemerkt von der Öffentlichkeit ist schon am 01. August 1995 eine bedeutende Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten:

Bisher musste man nur an Schulbussen, die an allen Haltestellen immer das Warnblinklicht einzuschalten hatten, so vorsichtig vorbeifahren, dass "jede Gefährdung der Schulkinder ausgeschlossen" war.

 Neu ist, dass

  1. sowohl Schulbusse als auch Linienbusse nur an besonderen - von der Straßenverkehrsbehörde festzulegenden - Orten das Warnblinklicht einschalten müssen
  2. anstelle einer von der Polizei praktisch nicht überwachbaren "mäßigen Geschwindigkeit" jetzt die konkret messbare "Schrittgeschwindigkeit" (ca. 5 km/h) tritt
    und
  3. diese Schrittgeschwindigkeit auch für den "Vorbeifahrer" auf der Gegenfahrbahn gilt.

Apropos Radfahrer:

Auch für Sie gilt Schrittgeschwindigkeit! Eventuell müssen Sie zum Schutz Ihrer Partner im Verkehr auch absteigen, sogar auf dem Radweg.

 

 

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