Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Genehmigungspflichtige Veranstaltungen
Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsgrund sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird erteilt nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, den sonstigen straßen(verkehrs)rechtlichen Vorschriften und den vom Stadtrat beschlossenen Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Arten von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
- Standkonzerte (ab 6 KünstlerInnen)
- Straßenfeste
- Infoveranstaltungen (keine "Wirtschaftswerbung")
- Sportveranstaltungen
- Kulturveranstaltungen
- Wohltätigkeitsveranstaltungen
- Kirchen- Festzüge, Kirchliche Veranstaltungen, Jahrtage, Martinszüge usw.
Sondernutzung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Wird öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt und handelt es sich dabei (noch) nicht um eine Veranstaltung, liegt eine Sondernutzung vor.
Eine solche Sondernutzung bedarf nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der Erlaubnis. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- öffentliche Veranstaltung (z. B. keine privaten Geburtstagsfeiern)
- nur in verkehrlich unbedeuteten Straßen
- nicht in Straßen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
- keine Werbeveranstaltungen, keine Produktwerbung, kein Eintritt
Antragsfrist
Der Antrag ist mit allen notwendigen Unterlagen mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.
Antragsstellung
Für alle Veranstaltungen (ausgenommen Standkonzerte, kleine Brauchtumsveranstaltungen) sind neben dem Antragsformular eine Freistellungserklärung und eine Kostenübernahmeerklärung für Verkehrsbeschilderungen abzugeben. Außerdem ist gemeinsam mit diesen eine Erklärung über den Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung und eine Planskizze einzureichen.
Abgabe von Speisen und Getränken
Erfolgt während der Veranstaltung die Abgabe von Speisen und Getränken so kann zusätzlich eine gastronomische Erlaubnis (Gestattung) erforderlich sein.
Aufbauten (Bühnen, Podien)
Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn hierfür eine Baugenehmigung vorliegt (Art. 59 ff. der Bayerischen Bauordnung - BayBO -). Werden sogenannte "fliegende Bauten" (Art. 72 BayBO) errichtet, so ist dies vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfuches anzuzeigen. Ausgenommen von der Notwendigkeit eines Prüfbuches und der Anzeigepflicht sind unbedeutende fliegende Bauten. Als solche gelten Buden, Podien u. ä. untergeordnete Bauten mit einer Größe von weniger als 75 m² oder eine Höhe bis zu 5 m, die keine größeren Lasten aufzunehmen haben oder von denen keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Kosten
Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Bearbeitung und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung. Der Gebührenrahmen für die Erlaubnis liegt zwischen 20,00 € bis 2.301,00 €. Zusätzlich fallen gegebenenfalls Kosten für die notwendige Verkehrsbeschilderung und die Müllbeseitigung an.
Formulare und Hinweisblätter zum Download oder zum Ausfüllen
- Anmeldung einer konfessionellen bzw. Brauchtumsveranstaltung auf öffentl. Grund
- Anmeldung auf Genehmigung einer Veranstaltung auf öffentl. Grund (Straßenfest)
- Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
- Erklärung über die Freistellung von Ersatzansprüchen
Weitere Informationen zu Veranstaltungen finden Sie hier.







